§ 3 K-KFSchG Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Kärntner Kulturflächenschutzgesetz - K-KFSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Almen im SinneSinn des Gesetzes betreffend den Schutz der Almen§ 6b Abs. 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr 38. 6/19231997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/1923LGBl. Nr. 106/2012, und

b)

Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2013

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a)

Almen im SinneSinn des Gesetzes betreffend den Schutz der Almen§ 6b Abs. 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr 38. 6/19231997, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/1923LGBl. Nr. 106/2012, und

b)

Grundflächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind.

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