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(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
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(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Fixzinssatz von§ 8 vK-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. H. jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren genehmigt werden, wobei Stundungszinsen in der Höhe von 3 v. H. zu bezahlen sind.
(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
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(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
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für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen in der Höhe von acht v. H. jährlich zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
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(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
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(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Fixzinssatz von§ 8 vK-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. H. jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren genehmigt werden, wobei Stundungszinsen in der Höhe von 3 v. H. zu bezahlen sind.
(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 lit. a kann abgesehen werden, wenn
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(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
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für die aushaftenden Förderungsbeträge Zinsen in der Höhe von acht v. H. jährlich zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.