Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Miete bei Wohnungseigentum
Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Eigentumswohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den nach den Bestimmungen des WGG zu beurkundenden Mietzins nicht übersteigt§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
Miete bei Wohnungseigentum
Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Eigentumswohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe oder aufgrund von Unterrichtszwecken für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den nach den Bestimmungen des WGG zu beurkundenden Mietzins nicht übersteigt§ 34 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.