§ 25 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 25

Verordnungen über Arbeitsstoffe

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 24 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten,

b)

die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen,

c)

Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

d)

notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen sowie Atmosphären,

e)

Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist,

f)

die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind,

g)

individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und

h)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 25

Verordnungen über Arbeitsstoffe

 

Die Landesregierung hat zur Durchführung des § 24 und unter Berücksichtigung der in § 59 genannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten,

b)

die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen,

c)

Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

d)

notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen sowie Atmosphären,

e)

Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist,

f)

die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind,

g)

individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und

h)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen.

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