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(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach Abs§ 29 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis f festgesetzt werden, sowie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 weitergehend normiert werden können. Dabei sind die Anforderungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten ist durch die Landesregierung in Richtlinien festzulegen. Bei umfassenden energetischen Sanierungsmaßnahmen ist das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten zu erhöhen. Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt, ein zur Personenbeförderung geeigneter Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut oder behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden.
(4) Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden Sanierungskosten das Gesamtausmaß nach Abs. 3 nicht überschreitet.
(5) Bei Wohnungen in Eigenheimen mit einer Nutzfläche über 150 m2 verkürzen sich die anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung.
(6) Beim förderbaren Kostenanteil darf nur der auf die förderbare Wohnnutzfläche entfallende Anteil an den Sanierungskosten berücksichtigt werden, wobei unter sinngemäßer Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 für Wohnräume, für deren Errichtung oder Erwerb in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wurde und diese noch aufrecht ist oder eine Förderung für die Schaffung von Wohnraum im Zug der Sanierungsdurchführung gewährt wird, deren Nutzflächenanteil nicht zur förderbaren Wohnnutzfläche zählt. Bei der Beurteilung des fünfzehnjährigen Zeitraums ist vom Zeitpunkt der Förderungszusage (Zusicherung) auszugehen. Entspricht der überwiegende Teil der Nutzfläche einer Wohnung den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 lit. a, so kann bei der Berechnung des förderbaren Kostenanteils die gesamte Nutzfläche der Wohnung berücksichtigt werden.
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(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach Abs§ 29 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 1 lit. a bis f festgesetzt werden, sowie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 weitergehend normiert werden können. Dabei sind die Anforderungen der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen.
(3) Das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten ist durch die Landesregierung in Richtlinien festzulegen. Bei umfassenden energetischen Sanierungsmaßnahmen ist das Ausmaß der anzuerkennenden Sanierungskosten zu erhöhen. Über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates können bei Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die anzuerkennenden Sanierungskosten in einem höheren Ausmaß festgesetzt werden, sofern mehrere Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt, ein zur Personenbeförderung geeigneter Aufzug mit zumindest vier Geschosseinstiegsstationen eingebaut oder behindertengerechte Maßnahmen durchgeführt werden.
(4) Werden bei ein und demselben Objekt mehrere Förderungsansuchen gestellt, so ist eine Förderung hinsichtlich der beantragten Sanierungsmaßnahmen nur insoweit zu gewähren, als die sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ergebende Summe der anzuerkennenden Sanierungskosten das Gesamtausmaß nach Abs. 3 nicht überschreitet.
(5) Bei Wohnungen in Eigenheimen mit einer Nutzfläche über 150 m2 verkürzen sich die anzuerkennenden Sanierungskosten entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung.
(6) Beim förderbaren Kostenanteil darf nur der auf die förderbare Wohnnutzfläche entfallende Anteil an den Sanierungskosten berücksichtigt werden, wobei unter sinngemäßer Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 für Wohnräume, für deren Errichtung oder Erwerb in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt wurde und diese noch aufrecht ist oder eine Förderung für die Schaffung von Wohnraum im Zug der Sanierungsdurchführung gewährt wird, deren Nutzflächenanteil nicht zur förderbaren Wohnnutzfläche zählt. Bei der Beurteilung des fünfzehnjährigen Zeitraums ist vom Zeitpunkt der Förderungszusage (Zusicherung) auszugehen. Entspricht der überwiegende Teil der Nutzfläche einer Wohnung den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 lit. a, so kann bei der Berechnung des förderbaren Kostenanteils die gesamte Nutzfläche der Wohnung berücksichtigt werden.