§ 54 K-BSG Auflage von Vorschriften

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

a)

das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005;

b)

die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und

c)

die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

a)

das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005;

b)

die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und

c)

die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

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