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In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
a) | das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; | |||||||||
b) | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und | |||||||||
c) | die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |
In jeder Dienststelle des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
a) | das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005; | |||||||||
b) | die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und, soweit Verordnungen des Bundes für anwendbar erklärt werden, auch diese und | |||||||||
c) | die nach § 53 Abs. 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen. |