(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes ertei... mehr lesen...
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. mehr lesen...
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wera)aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt;b)den Einbau eines Wasserzählers behinde... mehr lesen...
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den erste... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.... mehr lesen...
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind. mehr lesen...
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbe... mehr lesen...
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:a)den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6);b)die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnun... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fa... mehr lesen...
(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festges... mehr lesen...
(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, ... mehr lesen...
(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß... mehr lesen...
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung-ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt ... mehr lesen...
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.(3) Die Berechnung... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu... mehr lesen...
Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen. mehr lesen...
(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.(3) Der Wasserzäh... mehr lesen...
(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeinde... mehr lesen...
Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden. mehr lesen...
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978StF: LGBl. 6930-0 (WV) Änderung LGBl. 6930-1LGBl. 6930-2LGBl. 6930-3LGBl. 6930-4LGBl. 6930-5LGBl. 6930-6LGBl. 6930-7LGBl. Nr. 101/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen: mehr lesen...
Muster 1 (Fischerkarte)Muster 2 (Fischergastkarte)(Anm.: Muster 1 und Muster 2 sind als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Fischereiverordnung 1988, LGBl. 6550/1–7, außer Kraft. mehr lesen...
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1... mehr lesen...
Der NÖ Landesfischereiverband hat Drucksorten für Fischerkarten und Fischergastkarten gemäß den Mustern 1 und 2 der Anlage herzustellen. mehr lesen...
Als Fischereivereine oder Fischereiverbände mit größter landesweiter Bedeutung werden bestimmt:-die Österreichische Fischereigesellschaft (ÖFG), gegr. 1880, 1010 Wien, Elisabethstraße 22,-der Österreichische Sport- und Fischerei-Verband (ÖS-FV), 1080 Wien, Florianigasse 24/2,-der Verband der Öste... mehr lesen...
(1) Für nachstehende heimische bzw. eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln werden folgende Schonzeiten und Brittelmaße festgesetzt:Tierart Schonzeit BrittelmaßAal ... mehr lesen...
NÖ Fischereiverordnung 2002 (NÖ FischVO 2002)StF: LGBl. 6550/1-0 Änderung LGBl. 6550/1-1LGBl Nr. 93/2015Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung hat am 13. Oktober 2015 aufgrund des § 14 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2015, verordnet: mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:1.das Vorhandensein transparenter ... mehr lesen...
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätig... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.(2) Für die Registrierung sind die... mehr lesen...
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:1.das Land Niederösterreich,2.eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,3.sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d ... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) ... mehr lesen...
NÖ EVTZ-GesetzStF: LGBl. 1700-0 Änderung LGBl. Nr. 78/2015Präambel/Promulgationsklausel Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen: mehr lesen...
NÖ Rundfunkabgabegesetz (NÖ RFAG) Fundstelle seit 31.12.2023 weggefallen. mehr lesen...
Art. 3 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...
Art. 2 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...
Art. 1 NÖ ALPNMAK (weggefallen) seit 29.05.2015 weggefallen. mehr lesen...
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 13. März 1979 über die Aufnamebezirke der NÖ Landeskrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie Mauer bei Amstetten und KlosterneuburgStF: LGBl. 9440/20-0 Änderung LGBl. Nr. 46/2015Präambel/Promulgationsklausel Die NÖ Landesregierung verlautbart... mehr lesen...
Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO) Fundstelle seit 31.05.2023 weggefallen. mehr lesen...
(1) Es treten in Kraft:1.§ 1, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. Jänner 2015;2.alle übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014.(2) Das Landesgesetz vom 18. Februar 2000 über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum OÖ Verkehrsverbund (Oö. Verkehrsverbund-Kostenbeitragsgesetz 2000) tritt... mehr lesen...
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beiträge unterliegen in den Folgejahren ab 2016 und die gemäß § 3 Abs. 2 zu leistenden Beiträge in den Folgejahren ab 2015 einer Wertsicherung. Die Beiträge werden dabei jährlich mit Jahresbeginn um jenen Prozentsatz angepasst, der sich zu 65 % aus der Verän... mehr lesen...
(1) Die Summe der Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag beträgt im Jahr 2014 höchstens 4,914.130,79 Euro. Würde dieser Betrag überschritten werden, ist der jeweilige Anteil der einzelnen Gemeinden im prozentuellen Verhältnis ihrer Anteile zu verringern.(2) Die im Abs... mehr lesen...
(1) Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 zu leistenden Beitrag sind durch Verordnung der Landesregierung nach Maßgabe folgender Kriterien festzusetzen und im Verhältnis zur Gesamtsumme des Beitrags aller Gemeinden in Tausendstel Prozent auszudrücken:1.Zahl der Einwohner gemäß der let... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben einen Beitrag zu den Kosten der verbundbedingten Leistungen zu tragen, und zwar in der Höhe von 30 % jener Zuschüsse für die Finanzierung von Verkehrsdiensten im OÖ Verkehrsverbund, die vom Land gemäß dem Grund- und Finanzierungsvertrag 2004 mit dem Bund insgesamt geleiste... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Nutzen einer Gemeinde von einem Verkehrsdienst: dieser ist dann gegeben, wenn der Verkehrsdienst zumindest eine Haltestelle im jeweiligen Gemeindegebiet bedient;2.Plan-Nettokosten für Verkehrsdienste: die zu Beginn einer Leistungsperiode erwarteten Bruttok... mehr lesen...
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung jener öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung, welche zur Herstellung und Aufrechterhaltung möglichst gleichwertiger wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und gesundheitlicher Lebensbedingungen der Bürgerinne... mehr lesen...
Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zur Finanzierung von Verkehrsdiensten des Nah- und Regionalverkehrs in Oberösterreich (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetz) StF: LGBl.Nr. 5/2014 (GP XXVII RV 794/2012 AB 1044/2014 LT 40) Änderung Kundmachung der Anpassung von... mehr lesen...
Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 (Oö. NV 2013) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Das Oö. Verwaltungssenatsgesetz, LGBl. Nr. 90/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(3) Ehemalige Mitgli... mehr lesen...
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff der Rechtskraft verwendet wird, bedeutet das,1.dass der betreffende Bescheid einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht oder nicht mehr unterliegt,2.und ansonsten, wenn es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde hande... mehr lesen...
Soweit in einem Landesgesetz der Begriff des Bescheids verwendet wird, umfasst dieser Begriff auch Erkenntnisse, mit denen das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden haben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) mehr lesen...
Die nach § 16 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 gewählten Mitglieder der Personalvertretung des Unabhängigen Verwaltungssenats gelten bis zu einer allfälligen Neuwahl, längstens jedoch bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Organe der Personalvertretung im Sinn des § 26 Oö. Landesverwal... mehr lesen...
(1) Der Präsident, der Vizepräsident (§ 3) und jene drei Mitglieder, die durch die konstituierende Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung zu wählen sind (§ 4 Abs. 2), bilden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 den konstituierenden Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsauss... mehr lesen...
(1) Der Präsident und alle sonstigen Mitglieder, die sowohl nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, als auch nach diesem Landesgesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 bereits zu Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts ernannt wurden, bilden bis... mehr lesen...
Das nach § 7 Abs. 1 Oö. Verwaltungssenatsgesetz 1990 mit der Vertretung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten betraute Mitglied übt bis zur Ernennung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz die Funktion der Vizepräsidentin bzw. des Vize... mehr lesen...
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts notwendige Anzahl an Mitgliedern, die nicht nach dem Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz, LGBl. Nr. 61/2012, ernannt werden können, hat die Landesregierung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit vo... mehr lesen...
Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts am 1. Jänner 2014 erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2012 getroffen werden. Dafür gilt – soweit nicht im Folgenden ... mehr lesen...
Landesgesetz zur Vorbereitung der Aufnahme der Tätigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts (Oö. Landesverwaltungsgerichts-Vorbereitungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 10/2013 (GP XXVII RV 740/2012 AB 764/2012 LT 30) Änderung LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)Präambel/Promulgat... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004, außer Kraft. mehr lesen...
Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn1.entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998, die Ozon-Informationsschwelle oder -Ala... mehr lesen...
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Pe... mehr lesen...
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme... mehr lesen...
Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind: Schadorganismus (lat.)Schadorganismus (dt.)WirtspflanzeAnoplophora chinensisCitrusbockkäferAhorn, Kastanie, BucheAnoplophora glabripennisAsiatischer LaubholzbockkäferAhorn, Kastanie, BucheClavibacter michiganensis ssp. michiganensisBakterie... mehr lesen...
(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist:1.das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 be... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)StF: LGBl.Nr. 26/2012 Änderung LGBl.Nr. 77/2013LGBl.Nr. 30/2017Präambel/Promu... mehr lesen...