§ 1 K-EVG § 1

Kärntner Ersatzanspruchs-Verzichtgesetz - K-EVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, als

a)

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder

b)

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder

c)

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, oder

d)

die Forderung das Ausmaß von drei Monatsbezügen des Bediensteten übersteigt, hinsichtlich des dieses Ausmaß übersteigenden Betrages.

(2) Bei einem Verzicht auf eine Forderung des Landes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch andere rechtlich strafbare Handlungen oder sonstwie erschlichen worden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung verzichtet gegenüber einem Bediensteten des Landes, aus dessen Handeln als Organ dem Land ein Ersatzanspruch bis zu einer Höhe von 36.330 Euro zusteht, auf diesen insoweit ganz oder teilweise, als

a)

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder

b)

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre, oder

c)

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen, oder

d)

die Forderung das Ausmaß von drei Monatsbezügen des Bediensteten übersteigt, hinsichtlich des dieses Ausmaß übersteigenden Betrages.

(2) Bei einem Verzicht auf eine Forderung des Landes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch andere rechtlich strafbare Handlungen oder sonstwie erschlichen worden ist.

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