§ 36 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird§ 36 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn

a)

der Antragsteller die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt,

b)

österreichischer Staatsbürger oder diesem iSd § 2 Z 12 gleichgestellt ist,

c)

der Mietvertrag nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 2 Z 10 abgeschlossen wurde, und

d)

der Mietvertrag nicht mit dem Dienstgeber abgeschlossen wurde, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird§ 36 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn

a)

der Antragsteller die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt,

b)

österreichischer Staatsbürger oder diesem iSd § 2 Z 12 gleichgestellt ist,

c)

der Mietvertrag nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 2 Z 10 abgeschlossen wurde, und

d)

der Mietvertrag nicht mit dem Dienstgeber abgeschlossen wurde, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten.

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