§ 44 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

V. Abschnitt

Durchführung und Kontrolle

1. Unterabschnitt

§ 44

Verantwortlichkeit

 

(1) Die Übertragung der das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände als Dienstgeber nach diesem Gesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Dienststellenleiter und/oder den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle enthebt das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

 

(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung der den Dienstgeber nach diesem Gesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

 

(3) Festgestellte Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Missstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet hat oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

V. Abschnitt

Durchführung und Kontrolle

1. Unterabschnitt

§ 44

Verantwortlichkeit

 

(1) Die Übertragung der das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände als Dienstgeber nach diesem Gesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Dienststellenleiter und/oder den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle enthebt das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

 

(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung der den Dienstgeber nach diesem Gesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

 

(3) Festgestellte Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit den Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Missstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet hat oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

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