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(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. DerSoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, ist der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den Sicherheitvertrauenspersonen istzuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen oder sind Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die Präventivfachkräfte haben untereinander sowie mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Organen der Bediensteten zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes den für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie den Organen der Bediensteten mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen, die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Organe der Bediensteten zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(5) Wenn nach Auffassung der zuständigen Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat diese die Beanstandungen dem Dienstgeber mitzuteilen. Der Dienstgeber hat dazu die zuständigen Organe der Bediensteten zu hören. Der Dienstgeber hat gegenüber der zuständigen Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen.
(1) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. DerSoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, ist der zuständigen Bedienstetenschutzkommission und den Sicherheitvertrauenspersonen istzuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, soweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen oder sind Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die Präventivfachkräfte haben untereinander sowie mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Organen der Bediensteten zusammenzuarbeiten. Insbesondere sind gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten, der Baustellen und der auswärtigen Arbeitsstellen durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes den für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen sowie den Organen der Bediensteten mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten und die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften verantwortlichen Personen, die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Organe der Bediensteten zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(5) Wenn nach Auffassung der zuständigen Bedienstetenschutzkommission eine Präventivfachkraft die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat diese die Beanstandungen dem Dienstgeber mitzuteilen. Der Dienstgeber hat dazu die zuständigen Organe der Bediensteten zu hören. Der Dienstgeber hat gegenüber der zuständigen Bedienstetenschutzkommission binnen vier Wochen zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen.