§ 18 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
IV§ 18 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Abschnitt

Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum

§ 18

Förderungswerber

Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau, Eigentumswohnungen oder Wohnungen im Sinne von § 12 Abs 1 lit d darf nur begünstigten Personen gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 04.07.1997 bis 31.12.2017
IV§ 18 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Abschnitt

Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum

§ 18

Förderungswerber

Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau, Eigentumswohnungen oder Wohnungen im Sinne von § 12 Abs 1 lit d darf nur begünstigten Personen gewährt werden.

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