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Aufgaben der Kommissionen
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt; | |||||||||
c) | an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs 3 und 49 Abs 4 der Gemeinderat tritt. |
Aufgaben der Kommissionen
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass
a) | an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt; | |||||||||
b) | an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt; | |||||||||
c) | an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs 3 und 49 Abs 4 der Gemeinderat tritt. |