§ 52 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 52

Aufgaben der Kommissionen

 

Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt;

b)

an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt;

c)

an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs 3 und 49 Abs 4 der Gemeinderat tritt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 52

Aufgaben der Kommissionen

 

Die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 gelten für die Kommissionen gemäß §§ 50 und 51 mit der Maßgabe, dass

a)

an die Stelle der Landesregierung der Gemeindevorstand (Stadtsenat) bzw. jenes Organ, das bei den Gemeindeverbänden an seine Stelle tritt;

b)

an die Stelle der Zentralpersonalvertretung und Dienststellenpersonalvertretung die Personalvertretung tritt;

c)

an die Stelle des Landtages in den Bestimmungen der §§ 48 Abs 3 und 49 Abs 4 der Gemeinderat tritt.

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