§ 7 K-LSG 2002 Berechtigungsumfang

Kärntner Landessymbolegesetz (K-LSG 2002)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 7

Berechtigungsumfang

(1) Im Bescheid über dieIn der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.

(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund eines Bescheideseiner Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten

a)

nur im bewilligten Umfang,

b)

in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie

c)

nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2013
§ 7

Berechtigungsumfang

(1) Im Bescheid über dieIn der Erteilung des Rechtes zur Führung des Kärntner Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes zu umschreiben.

(2) Die Führung des Kärntner Landeswappens oder einzelner Teile des Wappens auf Grund eines Bescheideseiner Verleihung nach § 6 darf durch die hiezu Berechtigten

a)

nur im bewilligten Umfang,

b)

in der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form - wenn es mehrfärbig geführt wird, in den in der Anlage verwendeten Farben - sowie

c)

nicht in Form eines Rundsiegels erfolgen.

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