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Förderung der Errichtung von Wohnungen
und Wohnheimen
Gegenstand und Förderungswerber
(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes können gewährt werden
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(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
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(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richtlinien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbundsystem handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.
Förderung der Errichtung von Wohnungen
und Wohnheimen
Gegenstand und Förderungswerber
(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes können gewährt werden
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(2) Förderungen iSd Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
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(3) Die angemessenen Gesamtbaukosten richten sich nach dem Heizwärmebedarf, dem Oberflächen/Volumsverhältnis und der förderbaren Nutzfläche. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in welchen die angemessenen Gesamtbaukosten und die förderbare Nutzfläche festzulegen sind. Die Richtlinien dürfen insbesondere bei Vorliegen der Kriterien der Anlage II Z 2 höhere Gesamtbaukosten vorsehen. Eine Überschreitung und Erhöhung der angemessenen Gesamtbaukosten ist in berücksichtigungswürdigen Fällen über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates zulässig.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. b kann abgesehen werden, wenn es sich um die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Wohnungen zu einem gemeinsamen Wohnverbundsystem handelt und diese Wohnungen zur Vermietung an gemeinnützige juristische Personen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, Menschen mit Behinderung zu betreuen (§ 16 Abs. 3 leg. cit.), vorgesehen sind.