§ 14 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 14

Information der Bediensteten

 

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in der Dienststelle im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen, an den erforderlichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie hat während der Dienstzeit zu erfolgen.

 

(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund der sich ändernden Gegebenheiten erforderlich ist. Die erforderlichen Unterlagen sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.

 

(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

 

(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs 1 und 2 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Organe der Bediensteten eingerichtet sind, diese entsprechend informiert werden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 14

Information der Bediensteten

 

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit und über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in der Dienststelle im Allgemeinen und für einzelne Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen sowie über die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen, an den erforderlichen Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie hat während der Dienstzeit zu erfolgen.

 

(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund der sich ändernden Gegebenheiten erforderlich ist. Die erforderlichen Unterlagen sind den Bediensteten zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.

 

(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

 

(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs 1 und 2 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Organe der Bediensteten eingerichtet sind, diese entsprechend informiert werden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht.

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