§ 33 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 33

Persönliche Schutzausrüstung,

Dienstbekleidung

 

(1) Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

 

(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.

 

(3) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.

 

(4) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 33

Persönliche Schutzausrüstung,

Dienstbekleidung

 

(1) Persönliche Schutzausrüstung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

 

(2) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.

 

(3) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.

 

(4) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.

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