§ 29 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 29

Erschütterungen

 

(1) Als Erschütterungen gelten:

a)

Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen;

b)

Ganzköper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

 

(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

 

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der Erschütterungen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Erschütterungen verringern.

 

(4) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen, hat der Dienstgeber insbesondere

a)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sowie der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

b)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden, und

c)

die Gründe für das Ausmaß der Erschütterungen zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 29

Erschütterungen

 

(1) Als Erschütterungen gelten:

a)

Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen;

b)

Ganzköper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

 

(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

 

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 6) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach § 31 Abs 4 lit b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der Erschütterungen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Erschütterungen verringern.

 

(4) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen, hat der Dienstgeber insbesondere

a)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sowie der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

b)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden, und

c)

die Gründe für das Ausmaß der Erschütterungen zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

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