§ 3 K-NG Notifikationsverfahren

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationsverpflichtungen, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie die Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.

(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, darf in der Notifikation nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(5) Die Notifikationspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates besteht - unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen - nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese

a)1.

verbindliche GemeinschaftsrechtsakteRechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

b)2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der GemeinschaftEuropäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c)3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen GemeinschaftsrechtsaktenRechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;

d)4.

Art. 812 Abs. 1 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 293. Juni 1992Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl Nr. L 22811 vom 1115. August 1992Jänner 2002, S 244, anwenden;

e)5.

lediglich einem Urteil des GerichtshofesGerichtshofs der Europäischen GemeinschaftenUnion nachkommen;

f)6.

lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;

g)7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des EG-Vertragesder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmernder Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016

(1) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 6 - dem Bund Entwürfe von technischen Vorschriften zur Notifikation an die Kommission der Europäischen GemeinschaftenUnion (Kommission) zu übermitteln. Sofern ein Entwurf die vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm beinhaltet, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationsverpflichtungen, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie die Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln. Die Risikoanalyse ist im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S 1, durchzuführen.

(4) Sofern dies als erforderlich erachtet wird, darf in der Notifikation nach Abs. 1 beantragt werden, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(5) Die Notifikationspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates besteht - unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen - nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften, sofern diese

a)1.

verbindliche GemeinschaftsrechtsakteRechtsakte der Europäischen Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

b)2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der GemeinschaftEuropäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c)3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen GemeinschaftsrechtsaktenRechtsakten der Europäischen Union enthalten sind;

d)4.

Art. 812 Abs. 1 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 293. Juni 1992Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl Nr. L 22811 vom 1115. August 1992Jänner 2002, S 244, anwenden;

e)5.

lediglich einem Urteil des GerichtshofesGerichtshofs der Europäischen GemeinschaftenUnion nachkommen;

f)6.

lediglich eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder – in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;

g)7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des EG-Vertragesder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmernder Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.

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