§ 13 K-BSG

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 13

Anhörung und Beteiligung der Bediensteten

 

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.

 

(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.

 

(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2005 bis 31.12.9999

§ 13

Anhörung und Beteiligung der Bediensteten

 

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.

 

(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.

 

(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten