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Anhörung und Beteiligung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.
(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
Anhörung und Beteiligung der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Bediensteten haben das Recht in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten.
(2) Wenn keine Organe der Bediensteten eingerichtet sind, sind die Bediensteten auch in den in § 10 Abs 1 und 3 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.
(3) Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Bediensteten auch in den in § 12 Abs 3 und 4 angeführten Angelegenheiten anzuhören und angemessen zu beteiligen.