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(zu § 14)
Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf
1Anl. den Heizwärmebedarf,
23 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. die Wärmeversorgung,
3. die Warmwasserbereitung,
4. einbruchshemmende Maßnahmen, und
5. Maßnahmen zur Barrierefreiheit
entsprechen.
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 13/2008) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen. In den Richtlinien sind auch die näheren Anforderungen an einbruchshemmende Maßnahmen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN festzulegen.
(zu § 14)
Das geförderte Wohnobjekt muss bestimmten Mindestanforderungen im Hinblick auf
1Anl. den Heizwärmebedarf,
23 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. die Wärmeversorgung,
3. die Warmwasserbereitung,
4. einbruchshemmende Maßnahmen, und
5. Maßnahmen zur Barrierefreiheit
entsprechen.
Der Heizwärmebedarf (HWB) ist derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (Kärntner Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung, LGBl. Nr. 13/2008) bei einer Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.
Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Anforderungen an den Heizwärmebedarf, die Wärmeversorgung und die Warmwasserbereitung mit dem Ziel der Verbesserung des Wärmeschutzes, der Förderung kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen und einer energieeffizienten Bewirtschaftung des Wohnobjekts festzulegen sind. Dabei ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl. Nr. 50/2009, umzusetzen. In den Richtlinien sind auch die näheren Anforderungen an einbruchshemmende Maßnahmen und Maßnahmen zur Barrierefreiheit unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN festzulegen.