§ 23 K-BSG Einteilung der Arbeitsstoffe

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne der Abs. 2 bis 56a. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt die Unterteilung in folgende vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen,

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(3) ExplosionsgefährlichExplosionsgefährliche Stoffe sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren zugeordnet werden können und:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die unter festgelegten Prüfbedingungen detonierenexplosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodierenBGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4) BrandgefährlichBrandgefährliche Arbeitsstoffe sind:

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), außer Typ A und B.

(4a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündlichehoch entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(5) GesundheitsgefährdendGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)1.

sehr giftige, giftige, gesundheitsschädlicheAkute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende oder

b)2.

fibrogeneÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

3.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) oder

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(65a) FürGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die in den Abs. 4 und 5 lit. a genanntensehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen. Für

(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die in Abs. 5 lit. b genannteneine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

3.

„biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten folgende Begriffsbestimmungenweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)1.

fibrogen sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)2.

radioaktiv sind Arbeitsstoffe, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

c) biologisch inert sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(7) SoweitBestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind,Verordnungen zu diesem Gesetz gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 7 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Stand vor dem 16.10.2015

In Kraft vom 01.05.2014 bis 16.10.2015

(1) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt, explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne der Abs. 2 bis 56a. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt die Unterteilung in folgende vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen,

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(3) ExplosionsgefährlichExplosionsgefährliche Stoffe sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren zugeordnet werden können und:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die unter festgelegten Prüfbedingungen detonierenexplosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodierenBGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(4) BrandgefährlichBrandgefährliche Arbeitsstoffe sind:

1.

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

b)

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

c)

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

2.

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

a)

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

b)

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

c)

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

d)

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

e)

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), außer Typ A und B,

f)

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

g)

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

h)

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

i)

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

j)

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), außer Typ A und B.

(4a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündlichehoch entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.

(5) GesundheitsgefährdendGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)1.

sehr giftige, giftige, gesundheitsschädlicheAkute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende oder

b)2.

fibrogeneÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

3.

Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) oder

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(65a) FürGesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die in den Abs. 4 und 5 lit. a genanntensehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen. Für

(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die in Abs. 5 lit. b genannteneine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen”, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

2.

„radioaktiv”, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

3.

„biologisch inert”, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(6a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten folgende Begriffsbestimmungenweiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)1.

fibrogen sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)2.

radioaktiv sind Arbeitsstoffe, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

c) biologisch inert sind Arbeitsstoffe, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(7) SoweitBestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind,Verordnungen zu diesem Gesetz gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 7 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten