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(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
| vier Monate im Fall von einer vom Land Kärnten beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung | |||||||||||||||||
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3. | sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 umfassten Fällen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; | |||||||||||||||||
4. | zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist | |||||||||||||||||
a) | im Fall einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen oder | |||||||||||||||||
bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
| 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß |
(3) Die Fristen nach Abs. 2 lit. cZ 4 und d5 enden vorzeitig,
| wenn die Kommission mitteilt, | |||||||||
| wenn die Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder | |||||||||
| sobald ein verbindlicher |
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
| wenn es notwendig ist, | |||||||||
| für | |||||||||
| für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften |
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 lit. cZ 4 und d5 und Abs. 3 gelten nicht für technische Vorschriften iSdfreiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(7) DieDer Wortlaut der endgültig erlassene technischeerlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
(1) Die zuständigen Landes- oder Gemeindebehörden dürfen die technische Vorschrift nicht vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Kommission beschließen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder wesentliche Änderungen solcher Gesetzesvorschläge schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag in diesen Fällen vom Ergebnis des Notifikationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
| vier Monate im Fall von einer vom Land Kärnten beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung | |||||||||||||||||
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3. | sechs Monate in allen nicht von Z 1 und 2 umfassten Fällen, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; | |||||||||||||||||
4. | zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist | |||||||||||||||||
a) | im Fall einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen oder | |||||||||||||||||
bekanntgibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
| 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß |
(3) Die Fristen nach Abs. 2 lit. cZ 4 und d5 enden vorzeitig,
| wenn die Kommission mitteilt, | |||||||||
| wenn die Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder | |||||||||
| sobald ein verbindlicher |
(4) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
| wenn es notwendig ist, | |||||||||
| für | |||||||||
| für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften |
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 lit. cZ 4 und d5 und Abs. 3 gelten nicht für technische Vorschriften iSdfreiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung - unbeschadet des § 6 nach - § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(7) DieDer Wortlaut der endgültig erlassene technischeerlassenen technischen Vorschrift ist der Kommission nach § 3 Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.