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Beteiligung der Organe der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber haben die Organe der Bediensteten in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Die Dienstgeber sind insbesondere verpflichtet, die Organe der Bediensteten
a) | bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben; | |||||||||
b) | bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen; | |||||||||
c) | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. |
(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Bediensteten
a) | Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über die Dienstunfälle zu gewähren; | |||||||||
b) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
c) | die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
d) | Informationen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu übermitteln und | |||||||||
e) | Informationen über Ausnahmen gemäß § 53 Abs 3 zu erteilen. |
(3) Der Dienstgeber hat mit den Organen der Bediensteten über die beabsichtigte Bestellung und Abberufung von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, sowie der Präventivfachkräfte zu beraten. Die Organe der Bediensteten haben das Recht, die zuständige Bedienstetenschutzkommission zu den Beratungen beizuziehen.
Beteiligung der Organe der Bediensteten
(1) Die Dienstgeber haben die Organe der Bediensteten in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihnen darüber zu beraten. Die Dienstgeber sind insbesondere verpflichtet, die Organe der Bediensteten
a) | bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben; | |||||||||
b) | bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen; | |||||||||
c) | bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen. |
(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Organen der Bediensteten
a) | Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über die Dienstunfälle zu gewähren; | |||||||||
b) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
c) | die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
d) | Informationen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu übermitteln und | |||||||||
e) | Informationen über Ausnahmen gemäß § 53 Abs 3 zu erteilen. |
(3) Der Dienstgeber hat mit den Organen der Bediensteten über die beabsichtigte Bestellung und Abberufung von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, sowie der Präventivfachkräfte zu beraten. Die Organe der Bediensteten haben das Recht, die zuständige Bedienstetenschutzkommission zu den Beratungen beizuziehen.