§ 50 K-BSG Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände

Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender;

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat;

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

4.

ein vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, und vom Kärntner Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachter Vertreter;

5.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten;

b)

als im Anlassfall entsendete Mitglieder:

1.

ein vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder vom an seine Stelle tretenden Organ eines Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter;

2.

ein von den Organen der Bediensteten der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter;

sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet, tritt an dessen Stelle ein weiterer von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, zu entsendender Vertreter.

(3) Die ständigen Mitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. a Z 4 und 5 steht den jeweiligen Interessenvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(4) § 45 Abs. 4 bis 910 sind anzuwenden.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 04.02.2005 bis 12.09.2012

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 45 Abs. 1 erster Satz obliegt hinsichtlich der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission). Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(1a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern:

a)

als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

ein rechtskundiger Bediensteter des Landes als Vorsitzender;

2.

ein Mitglied, das die Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Hochbau abgelegt oder ein entsprechendes Studium abgeschlossen hat;

3.

ein Mitglied, das das Studium der Medizin abgeschlossen hat und eine Ausbildung oder Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin aufweist;

4.

ein vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, und vom Kärntner Gemeindebund gemeinsam namhaft gemachter Vertreter;

5.

ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten;

b)

als im Anlassfall entsendete Mitglieder:

1.

ein vom Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder vom an seine Stelle tretenden Organ eines Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter;

2.

ein von den Organen der Bediensteten der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Gemeindeverbandes zu entsendender Vertreter;

sind keine Organe der Bediensteten eingerichtet, tritt an dessen Stelle ein weiterer von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Kärnten, zu entsendender Vertreter.

(3) Die ständigen Mitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. a Z 4 und 5 steht den jeweiligen Interessenvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Landesregierung hat die Interessenvertretungen aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, hat die Landesregierung die Bestellung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeinde-Bedienstetenschutzkommission bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bestellt worden sind.

(4) § 45 Abs. 4 bis 910 sind anzuwenden.

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