§ 35 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 MRG liegt hinsichtlich einer geförderten Wohnung im Sinne des § 14 Abs. 1 lit§ 35 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a und b vor, wenn der Mieter entgegen den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs. 3 WFG 1984, BGBl Nr 482, idF BGBl I Nr 131/2001, seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 1 MRG liegt hinsichtlich einer geförderten Wohnung im Sinne des § 14 Abs. 1 lit§ 35 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a und b vor, wenn der Mieter entgegen den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs. 3 WFG 1984, BGBl Nr 482, idF BGBl I Nr 131/2001, seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

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