§ 15a K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit§ 15a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a).

(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit§ 15a K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. a erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a).

(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.

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