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Legende:
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(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.
(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.