§ 6 K-NG

Kärntner Notifikationsgesetz - K-NG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 6

Verfahren im Landtag

 

(1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifikationsverfahren iSd § 3 vom Präsidenten des Landtages durchzuführen. Der erste Satz gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

 

(2) Der Landtag darf vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 keinen Gesetzesbeschluß fassen. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung durch den Präsidenten des Landtages zu erfolgen.

 

(3) Die kundgemachten Gesetze sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

§ 6

Verfahren im Landtag

 

(1) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge, die als Anträge von Landtagsmitgliedern oder von Landtagsausschüssen oder als Volksbegehren an den Landtag gelangen, ist das Notifikationsverfahren iSd § 3 vom Präsidenten des Landtages durchzuführen. Der erste Satz gilt sinngemäß für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

 

(2) Der Landtag darf vor dem Ablauf der Stillhaltefristen nach § 4 keinen Gesetzesbeschluß fassen. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Kommission, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei eines Staatsvertrages sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung durch den Präsidenten des Landtages zu erfolgen.

 

(3) Die kundgemachten Gesetze sind dem Bund von der Landesregierung zur Weiterleitung an die Kommission zu übermitteln.

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