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Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
(1) Das Land hat die gemäß § 3 zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere
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(1a) Die Zweckbindung nach Abs§ 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Dezember 2000 zugesichert wurden.
(2) Auf Förderungen im Sinne dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
(1) Das Land hat die gemäß § 3 zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere
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(1a) Die Zweckbindung nach Abs§ 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. Dezember 2000 zugesichert wurden.
(2) Auf Förderungen im Sinne dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.