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(2) Als Betriebskosten iSd Abs. 1 gelten alle Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchsten 50 % der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 36 Abs. 1, 39a und 39b gelten sinngemäß.
(2) Als Betriebskosten iSd Abs. 1 gelten alle Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchsten 50 % der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 36 Abs. 1, 39a und 39b gelten sinngemäß.