§ 10 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung gemäß §§ 12 Abs 3 lit§ 10 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. b und 14 darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.

(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekarkredits erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um einen Bausparkassenkredit oder einen solchen Hypothekarkredit handelt, bei dem

a)

die Laufzeit mindestens 20 Jahre beträgt,

b)

die Berechnung der Zinsen dekursiv und netto erfolgt,

c)

die effektiven Kosten des Kredits mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen des Kreditnehmers für Versicherungen, die zur Sicherung des Kredits abgeschlossen wurden, jährlich höchstens 2,0 vH über dem Durchschnittswert des 6-Monats-Euribors (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes, bezogen auf den Quartalsdurchschnitt des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, jeweils aufgerundet auf volle 1/8 vH liegen,

d)

eine Änderung des jährlichen Zinssatzes nicht oder nur in der Form vereinbart ist, dass eine Anpassung des jährlichen Zinssatzes jeweils zum ersten Dezember und ersten Juni eines jeden Jahres auf Grundlage des Durchschnittswertes des 6-Monats- Euribors (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes, bezogen auf den Durchschnittswert des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, jeweils aufgerundet auf volle 1/8 vH erfolgen darf,

e)

der Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung entsprechend dem § 33 Abs. 4 bis 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2010, berechnet und dem Kreditnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und

f)

für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart ist.

(2a) Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Änderungen bei der Höhe des Aufschlags gemäß Abs. 2 lit c und der Parameter der Berechnungsbasis nach Abs. 2 lit c und d auch auf Basis des Geldmarktes unter Zugrundelegung des Euribor (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes durch Verordnung festzulegen, wenn dies aufgrund der Finanzmarktentwicklung und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Festsetzung von Zinssätzen und Zinssatzobergrenzen zweckmäßig ist.

(3) Grundsätzlich wird eine Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 06.08.2013 bis 31.12.2017
(1) Eine Förderung gemäß §§ 12 Abs 3 lit§ 10 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. b und 14 darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.

(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekarkredits erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um einen Bausparkassenkredit oder einen solchen Hypothekarkredit handelt, bei dem

a)

die Laufzeit mindestens 20 Jahre beträgt,

b)

die Berechnung der Zinsen dekursiv und netto erfolgt,

c)

die effektiven Kosten des Kredits mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen des Kreditnehmers für Versicherungen, die zur Sicherung des Kredits abgeschlossen wurden, jährlich höchstens 2,0 vH über dem Durchschnittswert des 6-Monats-Euribors (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes, bezogen auf den Quartalsdurchschnitt des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, jeweils aufgerundet auf volle 1/8 vH liegen,

d)

eine Änderung des jährlichen Zinssatzes nicht oder nur in der Form vereinbart ist, dass eine Anpassung des jährlichen Zinssatzes jeweils zum ersten Dezember und ersten Juni eines jeden Jahres auf Grundlage des Durchschnittswertes des 6-Monats- Euribors (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes, bezogen auf den Durchschnittswert des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, jeweils aufgerundet auf volle 1/8 vH erfolgen darf,

e)

der Jahreszinssatz und die Gesamtbelastung entsprechend dem § 33 Abs. 4 bis 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2010, berechnet und dem Kreditnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und

f)

für den Fall einer Umschuldung eine kontokorrentmäßige Abrechnung vereinbart ist.

(2a) Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Änderungen bei der Höhe des Aufschlags gemäß Abs. 2 lit c und der Parameter der Berechnungsbasis nach Abs. 2 lit c und d auch auf Basis des Geldmarktes unter Zugrundelegung des Euribor (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes durch Verordnung festzulegen, wenn dies aufgrund der Finanzmarktentwicklung und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Festsetzung von Zinssätzen und Zinssatzobergrenzen zweckmäßig ist.

(3) Grundsätzlich wird eine Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.

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