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(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekarkredits erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um einen Bausparkassenkredit oder einen solchen Hypothekarkredit handelt, bei dem
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(2a) Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Änderungen bei der Höhe des Aufschlags gemäß Abs. 2 lit c und der Parameter der Berechnungsbasis nach Abs. 2 lit c und d auch auf Basis des Geldmarktes unter Zugrundelegung des Euribor (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes durch Verordnung festzulegen, wenn dies aufgrund der Finanzmarktentwicklung und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Festsetzung von Zinssätzen und Zinssatzobergrenzen zweckmäßig ist.
(3) Grundsätzlich wird eine Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.
(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens gemäß § 12 Abs. 3 lit. b oder § 14 die Aufnahme eines Hypothekarkredits erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich entweder um einen Bausparkassenkredit oder einen solchen Hypothekarkredit handelt, bei dem
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(2a) Die Kärntner Landesregierung wird ermächtigt, Änderungen bei der Höhe des Aufschlags gemäß Abs. 2 lit c und der Parameter der Berechnungsbasis nach Abs. 2 lit c und d auch auf Basis des Geldmarktes unter Zugrundelegung des Euribor (Euro Interbank Offered Rate) oder eines an dessen Stelle tretenden Wertes durch Verordnung festzulegen, wenn dies aufgrund der Finanzmarktentwicklung und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Festsetzung von Zinssätzen und Zinssatzobergrenzen zweckmäßig ist.
(3) Grundsätzlich wird eine Förderung nach diesem Gesetz nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.