§ 19 K-WBFG 1997 (weggefallen)

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind,

b)

der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes entspricht,

c)

die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind,

d)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,

e)

beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

f)

(entfällt)

g)

bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches, des Parkplatzes (Tiefgarage) und der Wohnungen im Erdgeschoss durchgeführt wird,

h)

das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet,

i)

der Verkäufer eine Gemeinde, eine ge­meinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung und zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauausführung verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist,

j)

der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt,

k)

der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht.

(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 150 m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozent­ausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.

(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.11.2011 bis 31.12.2017
(1) Förderungen zum Ersterwerb von Wohnraum dürfen nur gewährt werden, wenn

a)

für die Errichtung des zu erwerbenden Wohnraumes keine öffentlichen Mitteln gewährt und in Anspruch genommen worden sind,

b)

der zu erwerbende Wohnraum den Bestimmungen des I. Abschnittes entspricht,

c)

die Voraussetzungen der Anlage II erfüllt sind,

d)

die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt,

e)

beim Ersterwerb von Eigenheimen die Baubewilligung für die Errichtung des Eigenheimes nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,

f)

(entfällt)

g)

bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen eine barrierefreie Ausbildung des Erschließungsbereiches, des Parkplatzes (Tiefgarage) und der Wohnungen im Erdgeschoss durchgeführt wird,

h)

das Bauvorhaben die durchschnittlichen Grund- und Baukosten der nach diesem Abschnitt geförderten Objekte nicht wesentlich überschreitet,

i)

der Verkäufer eine Gemeinde, eine ge­meinnützige Bauvereinigung, ein gewerblicher Bauträger oder Baumeister, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung und zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauausführung verfügt, ist, und der Verkäufer Eigentümer der Bauliegenschaft oder der auf das Bauvorhaben entfallenden Eigentumsanteile ist,

j)

der Kauf zu Fixpreisen oder, wenn es sich um eine gemeinnützige Bauvereinigung handelt, maximal zu den nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Preisen erfolgt,

k)

der Kaufvertrag dem Land vorgelegt wird und den Gesichtspunkten des Konsumentenschutzes, vor allem hinsichtlich Gewährleistung und Rücktrittsrecht des Käufers, entspricht.

(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 150 m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozent­ausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.

(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten