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(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 150 m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.
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(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw§ 19 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen. 150 m² iSd Abs. 1 lit. d überschritten, ist die Förderungshöhe entsprechend dem Prozentausmaß der Überschreitung zu kürzen. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 vH ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates von der Kürzung bzw. dem gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Bei Wohnobjekten mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnobjekts über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 lit. i) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h und j erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Wird das Bauvorhaben nicht bis zum Ablauf dieses Zeitraumes vollendet bzw. werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.