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(1) Die angemessene Nutzfläche im Sinne
des § 25 beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 50 m2
zwei Personen 65 m2
drei Personen 80 m2
vier Personen 95 m2
fünf Personen und darüber 110 m2
Überschreitet die tatsächliche Nutzfläche das angemessene Ausmaß, ist der Kreditbetrag anteilig zu kürzen.
(2) a) Bis zu einem Familieneinkommen von 1.050 Euro monatlich ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche entfallen, nicht zumutbar.
b) Wenn das Familieneinkommen 1.050 Euro übersteigt, beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung das Zehnfache des 1.050 Euro übersteigenden, auf volle 75 Euro aufgerundeten BetragesAnl. Für die zweite im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um 1.500 Euro, für jede weitere Person um jeweils 750 Euro5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Bei Jungfamilien sind sowohl zur Ermittlung der angemessenen Nutzfläche als auch des zumutbaren Ausmaßes der Eigenmittelaufbringung drei fiktive Personen zur tatsächlichen Haushaltsgröße hinzuzurechnen.
(4) Der Mindestbetrag gemäß § 25 ist mit 750 Euro festgesetzt.
(1) Die angemessene Nutzfläche im Sinne
des § 25 beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 50 m2
zwei Personen 65 m2
drei Personen 80 m2
vier Personen 95 m2
fünf Personen und darüber 110 m2
Überschreitet die tatsächliche Nutzfläche das angemessene Ausmaß, ist der Kreditbetrag anteilig zu kürzen.
(2) a) Bis zu einem Familieneinkommen von 1.050 Euro monatlich ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche entfallen, nicht zumutbar.
b) Wenn das Familieneinkommen 1.050 Euro übersteigt, beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung das Zehnfache des 1.050 Euro übersteigenden, auf volle 75 Euro aufgerundeten BetragesAnl. Für die zweite im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um 1.500 Euro, für jede weitere Person um jeweils 750 Euro5 K-WBFG 1997 seit 31.12.2017 weggefallen.
(3) Bei Jungfamilien sind sowohl zur Ermittlung der angemessenen Nutzfläche als auch des zumutbaren Ausmaßes der Eigenmittelaufbringung drei fiktive Personen zur tatsächlichen Haushaltsgröße hinzuzurechnen.
(4) Der Mindestbetrag gemäß § 25 ist mit 750 Euro festgesetzt.