§ 4Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...
(1) Die Tätigkeit als Fachgruppenleiter im Landesmusikschulwerk ist in die Lehrverpflichtung mit der jeweils vom Dienstgeber unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu betreuenden Unterrichtseinheiten und die zu betreuende Anzahl von Schülern festgesetzten Zahl von bis zu 16 Wochenstunden einzurech... mehr lesen...
(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich1.für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden,2.für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden,3.für jede dislozierte Klasse, wenn mit der get... mehr lesen...
§ 1Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Vertragslehrer an den Musikschulen des Landes Oberösterreich. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über dieLehrverpflichtung an den Landesmusikschulen (Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl.Nr. 68/1996 Änderung LGBl.Nr. 50/2000LGBl.Nr. 12/2004LGBl.Nr. 116/2006LGBl.Nr. 63/2011Präambel/Promulgationsklausel Auf ... mehr lesen...
3. ABSCHNITT § 8Schlußbestimmungen 1.Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.2.Diese Verordnung tritt mit 9. September 1996 in Kraft. mehr lesen...
§ 7Einrechnung von Nebenleistungen (1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden ... mehr lesen...
§ 6Ausmaß der Lehrverpflichtung für den Leiter Die Lehrverpflichtung des Leiters des Bruckner-Konservatoriums Linz vermindert sich insofern, als der Leiter von der Unterrichtserteilung befreit ist. Übt der Leiter dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt ihm dafür bis zu einem Ausmaß vo... mehr lesen...
§ 5Lehrverpflichtungsgruppen Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:1.Lehrverpflichtungsgruppe BK I:Lehrveranstaltungen im Theoriebereich2.Lehrverpflichtungsgruppe BK II:a.Instrumental- und Ensembleunterrich... mehr lesen...
§ 4Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen: 1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe BK I (§ 5 Z. 1) ..... 1,000, 2. für U... mehr lesen...
2. ABSCHNITTGemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer § 3Anwendungsbereich Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...
§ 2Ausmaß der Lehrverpflichtung (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen... mehr lesen...
1. ABSCHNITTBestimmungen für pragmatische Lehrer § 1Anwendungsbereich Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)StF: LGBl. Nr. 70/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 66/2007Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 43 Abs. 2 des... mehr lesen...
Anlage SATZUNG DES O.Ö. LANDES-WOHNUNGS- UND SIEDLUNGSFONDS § 1Vertretung und Verwaltung des Fonds (1) Der Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (Oö. LWSF) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das ... mehr lesen...
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts and... mehr lesen...
§ 1 Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen. mehr lesen...
Artikel II(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 75/1999) (1) Die Höchstzinssätze der vom Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds gewährten Darlehen betragen 4%, soweit nicht ohnehin niedrigere Zinssätze festgesetzt worden sind; diese Regelung ist mit 31.12.2000 befristet.(2) Diese Verordnung tr... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996, mit der die Satzung des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdStF: LGBl. Nr. 25/1996 Änderung idF:LGBl. Nr. 108/1996LGBl. Nr. 91/1997LGBl. Nr. 75/1999LGBl. Nr. 33/2001LGBl. Nr. 121/2001 mehr lesen...
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschun... mehr lesen...
§ 42Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005 § 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) mehr lesen...
(1) An die Stelle des im § 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:bisSeptember 2004 722,imOktober... mehr lesen...
(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruc... mehr lesen...
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.(2... mehr lesen...
§ 32aRuhen des Ruhebezuges (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwisc... mehr lesen...
§ 32Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages ... mehr lesen...
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) er... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß ... mehr lesen...
(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgese... mehr lesen...
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages e... mehr lesen...
§ 15Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge (1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:1.Bezug oder R... mehr lesen...
§ 14Anfall des Ruhebezuges (1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des ... mehr lesen...
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von minde... mehr lesen...
II. ABSCHNITTTRuhe- und Versorgungsbezüge § 12Anspruchsgrundlage (1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamt... mehr lesen...
§ 8Pensionsbeitrag (1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.(2) Entfallen... mehr lesen...
Artikel XIInkrafttreten(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998) (1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im... mehr lesen...
Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) Fundstelle seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994 (Oö. SBEV 1994) Fundstelle seit 15.04.2024 weggefallen. mehr lesen...
ABSCHNITT V § 41Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. mehr lesen...
§ 40Dienststellen, Organisationseinheiten, Wahlsprengel;besondere Bestimmungen Wurden gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe eingerichtet, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Dienststellen bzw. die Dienstste... mehr lesen...
§ 39Kundmachungen Kundmachungen haben, soweit nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes oder der betreffenden Dienststelle auf die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen. mehr lesen...
ABSCHNITT IVGemeinsame Bestimmungen § 38Fristen (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2) Nach Wochen bestim... mehr lesen...
§ 37Beginn der Funktion Mit der Zustellung der Verständigung beginnt die Funktion als Vertrauensperson. mehr lesen...
§ 36Stimmzettel Für die Wahl der Vertrauensperson(en) sind amtliche Stimmzettel vorzusehen. mehr lesen...
§ 35Auflegen der Wählerliste Die Wählerliste ist spätestens 28 Tage vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen. mehr lesen...
§ 34Wahlkundmachung Der Dienststellenwahlausschuß hat gemäß § 39 spätestens acht Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:a)den Tag der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Zeiten sowie den Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat;b)die Zahl... mehr lesen...
§ 33Zuständigkeit Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauenspersonen ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden (§ 23 Abs. 4 O.ö. G-PVG). mehr lesen...
ABSCHNITT IIIWahl der Vertrauenspersonen § 32Allgemeine Verweisung Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäß Anwendung:§ 1 (Dienststellenwahlausschuß),§ 2 (Wahlzeugen),§ 3 (Zentralw... mehr lesen...
§ 31Verfahren (1) Über die Bildung des Zentralpersonalausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.(2) §§ 23, 24 und 26 gelten sinngemäß. mehr lesen...
ABSCHNITT IIBildung des Zentralpersonalausschusses § 30Vorschläge für die Mitgliedschaft (1) Das Einlangen der Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralpersonalausschuß ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme auf dem einlangenden Vorschlag zu best... mehr lesen...
§ 29Gemeinsamer Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß (1) Bestehen für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung (§ 5 Abs. 1 O.ö. G-PVG), so hat der Dienststellenwahlausschuß die Wahlhandlung bei den verschiedenen Dienststellen durchzuf... mehr lesen...
§ 28Wahlanfechtung (1) Wird eine Wahl gemäß § 21 Abs. 15 und 16 O.ö. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so... mehr lesen...
§ 27Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied (Ersatzmit... mehr lesen...
§ 26Wahlakten (1) Die Niederschrift (§ 18 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.(2) Die Wahlakten (Wahlausschreibung, Wa... mehr lesen...
§ 25Bericht an den Zentralwahlausschuß Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Zentralpersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzu... mehr lesen...
§ 24Zuteilung der Mandate (1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dien... mehr lesen...
§ 23Ermittlung der Mandate (1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander g... mehr lesen...
§ 22Beendigung der Wahlhandlung (1) Der Ablauf der gemäß § 21 Abs. 5 O.ö. G-PVG für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ausdrücklich festzustellen. Jene Wahlberechtigten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Wahllokal befinden, sind zur Sti... mehr lesen...
§ 21Briefwahl (1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe zugelassen wurden (§ 10), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der... mehr lesen...
§ 20Stimmabgabe (1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses an Hand der Wählerliste die Wahlberechtigung zu prüfen und hiebei § 6 Abs. 1 lit. b und c zu beachten; sofern die Wahlberechtigun... mehr lesen...
§ 19Vornahme der Wahl (1) Die Wahl wird, soweit im § 21 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson... mehr lesen...
§ 18Beginn der Wahlhandlung (1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 14 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift ... mehr lesen...
§ 17Leitung der Wahlhandlung Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des O.ö. G-PVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...
§ 16Ungültige Stimmen (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wo... mehr lesen...
§ 15Gültige Stimmen (1) Die Stimme kann gültig nur mittels des amtlichen Stimmzettels abgegeben werden.(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wähler in dem nach ... mehr lesen...
§ 14Stimmzettel (1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind (§ 21 Abs. 7 O.ö. G-PVG).(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die zur Wahl des jeweiligen Dienststellenausschusses zugelassenen Wäh... mehr lesen...
§ 13Wahlkuvert Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...
§ 12Wahlzellen Der Dienststellenwahlausschuß hat für eine Wahlzelle, im Bedarfsfalle für mehrere Wahlzellen am Wahlort zu sorgen, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindern. mehr lesen...
§ 11Wahlvorbereitung (1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlung sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2) Die Wahlhandlung hat zu der in der Wahlkundmachung angeführten Zeit an dem in der Wahlkundmachung angeführten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Du... mehr lesen...
(1) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist (§ 21 Abs. 8 O.ö. G-PVG). Die Zulassung zur Briefwahl muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß dem Wahlberec... mehr lesen...
§ 9Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichfrist (§ 8 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb einer nichterstreckbaren F... mehr lesen...
§ 8Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 4 O.ö. G-PVG) sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (Einreichfrist) schriftlich in vierfacher Ausfertigung beim zuständigen Dienststellenwahlausschuß einzubringen; sie sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses oder dem vom Vorsitz... mehr lesen...
§ 7Auflegen der Wählerliste; Einwendungen; Richtigstellen derWählerliste (1) Die Wählerliste ist spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in der Dienststelle zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen.(2) Jeder Wahlberechtigt... mehr lesen...
§ 6Wählerliste (1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses (§ 5) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Personen ausscheidet, diea)am Stichtag noch nicht zwei Monate Bedienstete sind (§ 16 Abs. 2 O.ö. G-PVG),b)gemäß § 16 Abs. 3 O.ö. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschloss... mehr lesen...
§ 5Verzeichnis der Bediensteten (1) Das zur Durchführung der Wahl jeweils erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle ist dem Dienststellenwahlausschuß rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 3 O.ö. G-PVG). Der Zentralpers... mehr lesen...
§ 4Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung (1) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl der Dienststellenausschüsse auszuschreiben und dabei den Wahltag so festzulegen, daß zwischen Ausschreibung bzw. Wahlkundmachung und Wahltag ein Zeitraum von mindestens 8 Wochen liegt. Die Ausschreibung ist gemäß ... mehr lesen...
§ 3Zentralwahlausschuß Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralpersonalausschuß entspricht. mehr lesen...
§ 2Wahlzeugen (1) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlaussc... mehr lesen...
ABSCHNITT IWahl der Dienststellenausschüsse § 1Dienststellenwahlausschuß (1) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß zu bestellen. Sie müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Dienststellenwahlausschuß angehören.(2) Bei ... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. Februar 1994 über die Wahlbzw. Bildung von Organen der Personalvertretung der Bediensteten derGemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich(Oö. Gemeinde-Personalvertretungs-Wahlordnung - Oö. G-PVWO)StF: LGBl.Nr. 9/1994 Änderung LGBl.Nr. 93... mehr lesen...
Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 (Oö. TAG 1991) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 72/1975, außer Kraft. mehr lesen...
§ 2 Das Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Schiedskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, und beträgt a) bei einer Sitzungsdauer von mindestens einer Stundefür den Vorsitzenden eines Senates ...... 153 Euro,für jeden Beisitzer ....... mehr lesen...
§ 1 Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Mit dem Sitzungsgeld ist auch die für das Aktenstudium aufgewendete Zeit und Mühe abgegolten. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission nach dem Oö. KrankenanstaltengesetzStF: LGBl. Nr. 116/1991 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4... mehr lesen...
§ 41Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/1978 außer Kraft.(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes k... mehr lesen...
§ 40Übergangsbestimmungen (1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967besteh... mehr lesen...
§ 39Abgabenrechtliche Bestimmungen (1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren befreit.(2) Inwieweit Eingaben für Lehrlinge in durch dieses Landesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehr... mehr lesen...
(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachli... mehr lesen...
X. HAUPTSTÜCK § 37Strafbestimmung Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gel... mehr lesen...
§ 36Tätigkeitsbericht Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. mehr lesen...
§ 35Gebarung Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar ve... mehr lesen...
§ 34Geschäftsordnung (1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Bes... mehr lesen...
IX. HAUPTSTÜCKLand- und forstwirtschaftlicheLehrlings- und Fachausbildungsstelle § 33Einrichtung; Aufgaben (1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings... mehr lesen...
(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeich... mehr lesen...
(1) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiterin bzw. Facharbeiter“ wird nach diesem Landesgesetz erworben1.durch Ablegung der Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfunga)nach Beendigung der ordnungsgemäßen Lehre und dem erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses ... mehr lesen...
§ 30Prüfungszeugnis Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszus... mehr lesen...
§ 29Prüfungen (1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus eine... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungs- und Fachgebiete zu bestellen.(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienstgeber und der Die... mehr lesen...
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.(3) Die ... mehr lesen...
§ 26Prüfungsordnungen (1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung... mehr lesen...
VII. HAUPTSTÜCKAusbildungs- und Prüfungsvorschriften § 23Allgemeines (1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlassung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen obliegen – soweit nichts... mehr lesen...
VI. HAUPTSTÜCKSonderformen der Ausbildung § 21Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter (1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungss... mehr lesen...
§ 20Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlic... mehr lesen...
§ 18iAnwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung. (Anm: ... mehr lesen...
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 8, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der bzw. dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling oder der bzw. dem Aus... mehr lesen...
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einer oder einem von der Land- und forstwirtschaftlichen ... mehr lesen...
§ 18fBerufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 18a und 18b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfol... mehr lesen...
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn1.die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und2.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, eine... mehr lesen...
(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungsziels und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie der Sch... mehr lesen...
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 8 dieses Landesgesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der fol... mehr lesen...
§ 18bTeilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs... mehr lesen...
IV. HAUPTSTÜCKINTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG § 18aVerlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 8 Abs. 1 sowie g... mehr lesen...
§ 18Anschlußlehre Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999) mehr lesen...
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung kann1.ein landwirtschaftlicher Facharbeiter besondere Fähigkeiten in den Fachgebieten Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, landwirtschaftliche Kompostierung und bäuerliche Gästebeherbergung,... mehr lesen...
Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpfli... mehr lesen...
(1) Der erfolgreiche Besuch (Abschluss) einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder höheren Schule ersetzt die Facharbeiterinnen- bzw. Facharbeiterprüfung in dem mit der Fachrichtung der Schule gleichlaut... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:1.durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuchs nach der allgemeinen Schulpflicht und die pr... mehr lesen...
(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufs in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden... mehr lesen...
§ 13aTeilprüfungen (1) In den einzelnen Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist... mehr lesen...
§ 13Facharbeiterprüfung (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,1.die Lehrzeit ordnungsgemäß beendet hat und2.die Berufsschule o... mehr lesen...
§ 12Anrechnung von Ausbildungszeiten (1) Lehrberufe, die auf Grund dieses Landesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung der Landesregierung mit Lehrberufen dieses Landesgesetzes verwandt gestellt werden, wenn gleiche... mehr lesen...
§ 11Berufsschule und Fachkurse (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits erfüllt wurde. (2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Schule nach Abs. 1 b... mehr lesen...
§ 10Lehrstellenvormerkung Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der L... mehr lesen...
(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem... mehr lesen...
(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er1.hat die Inhaberin bzw. den ... mehr lesen...
(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf schriftliches Ansuchen bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 15/2010)(1a) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist n... mehr lesen...
(1) Als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuerkennen, wer1.einen Betrieb gemäß § 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 führt,2.die erforderliche Verläßlichkeit und3.jene fachliche Eignung besitzt, die eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. ... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt - unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes - durch die dreijährige Lehre (§§ 128ff Oö. Landarbeitsordnung 1989). Die Lehre kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um e... mehr lesen...
§ 7Ausbildungsstufen (1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung1.zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;2.zum Meister, zur Meisterin.(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gem... mehr lesen...
(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete:Landwirtschaft,Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,Gartenbau,Feldgemüsebau,Obstbau und Obstverwertung,Weinbau und Kellerwirtschaft,Molkerei- und Käsereiwirtschaft,Pferdewirtschaft,Fischereiwirtschaft,Geflügelw... mehr lesen...
II. HAUPTSTÜCKGrundsätze der Berufsausbildung § 5Ausbildungsziel Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt... mehr lesen...
(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inländischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung außerhalb des Gebiets eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration... mehr lesen...
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)(2) Entsprechend dem § 12 Oö. BAG ist die Berufsbezeich... mehr lesen...
§ 3Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer (1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Be... mehr lesen...
§ 2Begriffsbestimmungen (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 führen und denen gemäß § 9 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde. (2) Lehrbetriebe sind land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 5 Oö. Landarbeitso... mehr lesen...
I. HAUPTSTÜCKAllgemeine Bestimmungen § 1Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten1.Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs. 2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) und2.familieneigenen... mehr lesen...
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 16/2013)(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(2) Alle Personen, die auf Grund des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95/1991, in der ... mehr lesen...
Landesgesetz vom 3. Juli 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991)StF: LGBl.Nr. 95/1991 (GP XXIII RV 465 AB 486/1991 LT 52) Änderung LGBl.Nr. 5/1994 (GP XXIV RV 365 AB... mehr lesen...
(1) Das für die Aufgabengruppe Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landeskulturbeirat zu Beginn jeder Funktionsperiode zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet in dieser Sitzung die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und seines bzw. ihres Stellvertreters od... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Landeskulturbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin in getrennten Wahlgängen für die Dauer der Funktionsperiode des Landeskulturbeirats. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied bis längs... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat durch öffentliche Ausschreibung Kultureinrichtungen und Kulturschaffende einzuladen, für die Mitgliedschaft im Sinn des § 7 Abs. 2 lit. b geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen bzw. sich zu bewerben. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) Aus den eingelangten Vorschlägen und Bew... mehr lesen...
(1) Der Landeskulturbeirat hat die Pflicht, Stellungnahmen abzugeben:a)zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen des Landes, die überwiegend kulturelle Belange betreffen, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens;b)zu Richtlinien für die Durchführung jeder Art von Kulturförderung, im besondere... mehr lesen...
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturpolitik sowie zur Vertiefung des Kontaktes mit der kulturinteressierten Bevölkerung und zur allgemeinen Beurteilung der Wirksamkeit von Kulturförderungsmaßnahmen sind ein Kulturbeirat und in dessen Rahmen jedenfalls folgende... mehr lesen...
(1) Das Land Oberösterreich veröffentlicht jährlich die ausbezahlten Förderungen in Form eines Förderberichts im Internet. In diesem Förderbericht sind, entsprechend der für alle Förderbereiche geltenden Regelungen, Kulturförderungen aufzunehmen und zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2011)(2) ... mehr lesen...
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land im Sinne des § 4 Z 11 ist die Einbringung eines schriftlichen Ansuchens beim Amt der Landesregierung.(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungspl... mehr lesen...
(1) Bei Hochbauten des Landes ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung haben sich an der Bedeutung des Bauwerks un... mehr lesen...
§ 4Arten der Förderung Die Förderung gemäß § 1 kann insbesondere erfolgen durch:1.Animation und Beratung von Einzelpersonen und Gemeinschaften (z.B. Gemeinden oder Betrieben) über Möglichkeiten kultureller Betätigung;2.Durchführung von Wettbewerben und Vergabe von Aufträgen im Bereich der Kultu... mehr lesen...
(1) Die Förderung kann kunst- und kulturschaffenden physischen und juristischen Personen, die für das kulturelle Leben im Land von Bedeutung sind, gewährt werden. Förderungen sind für besondere Vorhaben im Bereich der Kultur oder für die allgemeine kulturelle Tätigkeit einer Person oder Einrichtu... mehr lesen...
Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:a)Bildende Kunst und Design;b)Musik und darstellende Kunst;c)Literatur;d)Architektur;e)Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im S... mehr lesen...
(1) Das Land Oberösterreich unterstützt und fördert die im Interesse des Landes und seiner Bevölkerung gelegene kulturelle Tätigkeit, in erster Linie dann, wenn sie im Land Oberösterreich ausgeübt wird oder in einer besonderen Beziehung zum Land Oberösterreich steht.(2) Das Land Oberösterreich un... mehr lesen...
Gesetz vom 2. Oktober 1987 über die Förderung der Kultur in Oberösterreich (Oö. Kulturförderungsgesetz)StF: LGBl.Nr. 77/1987 (GP XXIII RV 25 IA 90 AB 124/1987 ) Änderung LGBl.Nr. 67/1990 (GP XXIII RV 359 AB 370/1990 )LGBl.Nr. 58/2000 (GP XXV IA 424/1998 IA 795/2000 AB 825/2000 LT 28)LG... mehr lesen...