§ 7 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,
    2. 2.Ziffer 2der allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,
    3. 3.Ziffer 3einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4einer Verdunkelungsvorrichtung,
    5. 5.Ziffer 5einem normgerechten Handfeuerlöscher, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,
    6. 6.Ziffer 6einer weißen Projektionsfläche.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.
  4. (4)Absatz 4Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
  5. (5)Absatz 5Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.
§ 7 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung des Physik- und Chemiesaales hat insbesondere zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vorführtisch mit den erforderlichen Anschlüssen für Wasser, Gas und Elektrizität, einer säurefesten Arbeitsplatte und einem ebensolchen Ausgußbecken,
    2. 2.Ziffer 2der allenfalls erforderlichen Anzahl an Arbeitsplätzen für integrierte Schülerexperimente mit den entsprechenden Anschlüssen,
    3. 3.Ziffer 3einer gesonderten Luftabzugsvorrichtung ins Freie, die vom Saal aus betätigt werden kann,
    4. 4.Ziffer 4einer Verdunkelungsvorrichtung,
    5. 5.Ziffer 5einem normgerechten Handfeuerlöscher, einer Löschdecke sowie einer Notrufeinrichtung,
    6. 6.Ziffer 6einer weißen Projektionsfläche.
    (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Anschließend an die Tafelwand des Physik- und Chemiesaales sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer für pysikalische und chemische Lehrmittel einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Physik- und Chemiesaal als auch vom Gang aus zugänglich sein.
  3. (3)Absatz 3Im Lehrmittelzimmer muß ein verschließbarer Schrank vorhanden sein, in welchem brennbare, giftige oder ätzende Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert aufbewahrt werden können.
  4. (4)Absatz 4Das Füllgewicht von im Physik- und Chemiesaal verwendeten Flüssiggasflaschen darf insgesamt 5 kg nicht übersteigen. Im übrigen sind bei der Verwendung von Flüssiggas die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
  5. (5)Absatz 5Der Hauptabsperrhahn der Gasanlage muß so beschaffen sein, daß er nur von hiezu Befugten bedient werden kann. Er hat außer im Falle der Verwendung der Gasanlage stets geschlossen zu sein. Sämtliche von Schülern bedienbare Installationen müssen auch zentral steuerbar und vom Versorgungsnetz abschaltbar sein.
§ 7 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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