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Prüfungen
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie - nach Maßgabe der Anzahl der von der Prüfungskommission zu prüfenden Prüfungskandidaten - aus je ein bis drei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus dem Kreis der Vertreter der Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2). Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmt und leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in den einzelnen Gegenständen kein Nicht genügend aufscheint.
(6) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein Nicht genügend, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen, wenn er spätestens nach zwölf Monaten zur Wiederholungsprüfung antritt; nach Ablauf dieser Frist oder bei drei und mehr Nicht genügend ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Prüfungskandidat kann zur Wiederholungsprüfung nur zweimal antreten; bei einem Nicht genügend nach frühestens einem Monat, bei zwei Nicht genügend nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend nach frühestens drei Monaten.
(7) Hat ein Prüfungskandidat die Facharbeiterprüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 130 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) gestellt wird.
(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die Entscheidung gemäß Abs. 7 sind dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(9) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prüfungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandidaten und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Prüfungen
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kommenden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommissäre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie - nach Maßgabe der Anzahl der von der Prüfungskommission zu prüfenden Prüfungskandidaten - aus je ein bis drei Prüfungskommissären aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus dem Kreis der Vertreter der Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2). Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmt und leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in den einzelnen Gegenständen kein Nicht genügend aufscheint.
(6) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein Nicht genügend, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen, wenn er spätestens nach zwölf Monaten zur Wiederholungsprüfung antritt; nach Ablauf dieser Frist oder bei drei und mehr Nicht genügend ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Prüfungskandidat kann zur Wiederholungsprüfung nur zweimal antreten; bei einem Nicht genügend nach frühestens einem Monat, bei zwei Nicht genügend nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend nach frühestens drei Monaten.
(7) Hat ein Prüfungskandidat die Facharbeiterprüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 130 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) gestellt wird.
(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die Entscheidung gemäß Abs. 7 sind dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(9) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prüfungsniederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandidaten und die Leistungen in den einzelnen Gegenständen festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.