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Lehrwerkstätten - Laboratorien
(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustattenOö. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wirdSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.
Lehrwerkstätten - Laboratorien
(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustattenOö. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wirdSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.
(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.