§ 11 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 11

Lehrwerkstätten - Laboratorien

(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wirdSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 11

Lehrwerkstätten - Laboratorien

(1) Die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Einrichtungsgegenständen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen auszustatten. Die Lehrwerkstätten und Laboratorien müssen so gelegen sein, daß durch den Betrieb der Unterricht in den übrigen Unterrichtsräumen nicht gestört wirdSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(2) Hand- und Maschinenwerkstätten sind aus Sicherheitsgründen räumlich möglichst zu trennen. Anschließend an die Lehrwerkstätten und Laboratorien sind ein oder bei besonderem Bedarf zwei Lehrmittelzimmer einzurichten. Jedes Lehrmittelzimmer muß etwa 20 m2 groß und möglichst sowohl vom Sonderunterrichtsraum als auch vom Gang aus zugänglich sein.

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