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(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen, die bis zum 1. Juli 1996 eingereicht werden, findet die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage Anwendung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen, die bis zum 1. Juli 1996 eingereicht werden, findet die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage Anwendung.