§ 31 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 31

Feuer- und Blitzschutz

(1) Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z. 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z. 3) werden hiedurch nicht berührtSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
§ 31

Feuer- und Blitzschutz

(1) Es muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(2) Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z. 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z. 3) werden hiedurch nicht berührtSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(3) Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.

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