§ 31 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z 3) werden hiedurch nicht berührt.Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) und in Lehrküchen (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3,) werden hiedurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.
§ 31 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 16.09.1994 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsEs muß sichergestellt sein, daß im Brandfall Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (§ 7 Abs. 1 Z 4) und in Lehrküchen (§ 9 Abs. 4 Z 3) werden hiedurch nicht berührt.Zur ersten Löschhilfe sind im Schulgebäude und in den Nebengebäuden geeignete normgerechte Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl, mindestens jedoch in jedem Geschoß im Gangbereich ein Handfeuerlöscher, bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Die Bestimmungen über den besonderen Brandschutz in Physik- und Chemiesälen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) und in Lehrküchen (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3,) werden hiedurch nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Jede Schule ist mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien und leitungsfähig zu haltenden Blitzschutzanlage auszustatten.
§ 31 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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