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Ruhen des Ruhebezuges
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf Ruhebezug, der wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt, ruht ab Ablauf des Monats, ab dem der Empfänger dieses Ruhebezuges einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, für die Dauer der Berufsausübung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
Ruhen des Ruhebezuges
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf Ruhebezug, der wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt, ruht ab Ablauf des Monats, ab dem der Empfänger dieses Ruhebezuges einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, für die Dauer der Berufsausübung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)