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Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967 bestehenden1967bestehenden Berechtigungen zur Führung von Berufsbezeichnungen bleiben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 unberührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung "Gehilfe" tritt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet; auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. Die bisherige Berufsbezeichnung "Gehilfe" kann jedoch weiterhin geführt werden.
(3) Auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den auf Grund des Abs. 1 zur Führung der Berufsbezeichnung
1. | "Wirtschafter" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftsmeister"; | |||||||||
2. | "Holzmeister" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Forstwirtschaftsmeister" | |||||||||
zuzuerkennen und diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. |
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft sowie in der Forstwirtschaft (§§ 10, 13, 18 und 19 Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967) gelten als Lehrverhältnisse in den jeweils entsprechenden Ausbildungsgebieten nach diesem Landesgesetz.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anerkannte Lehrherrn und Lehrbetriebe gelten als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrberechtigte und nach Maßgabe des § 9 Abs. 9 als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrbetriebe für das jeweils entsprechende Ausbildungsgebiet.
(6) Die §§ 9a Abs. 5 sowie 18a bis 18i und 33 Abs. 1 Z. 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen können nach diesen Bestimmungen abgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die zu den §§ 18a bis 18i und 33 Abs. 1 Z. 13 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen, deren Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist. Ein Vorschlag gemäß § 22 Abs. 4 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2005, ist zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 85/200615/2010)
Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967 bestehenden1967bestehenden Berechtigungen zur Führung von Berufsbezeichnungen bleiben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 unberührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung "Gehilfe" tritt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbindung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet; auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. Die bisherige Berufsbezeichnung "Gehilfe" kann jedoch weiterhin geführt werden.
(3) Auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den auf Grund des Abs. 1 zur Führung der Berufsbezeichnung
1. | "Wirtschafter" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Landwirtschaftsmeister"; | |||||||||
2. | "Holzmeister" Berechtigten das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Forstwirtschaftsmeister" | |||||||||
zuzuerkennen und diese Berufsbezeichnung zu beurkunden. |
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft sowie in der Forstwirtschaft (§§ 10, 13, 18 und 19 Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967) gelten als Lehrverhältnisse in den jeweils entsprechenden Ausbildungsgebieten nach diesem Landesgesetz.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anerkannte Lehrherrn und Lehrbetriebe gelten als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrberechtigte und nach Maßgabe des § 9 Abs. 9 als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrbetriebe für das jeweils entsprechende Ausbildungsgebiet.
(6) Die §§ 9a Abs. 5 sowie 18a bis 18i und 33 Abs. 1 Z. 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen können nach diesen Bestimmungen abgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
(7) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die zu den §§ 18a bis 18i und 33 Abs. 1 Z. 13 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen, deren Ergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist. Ein Vorschlag gemäß § 22 Abs. 4 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2005, ist zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 85/200615/2010)