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(1) Auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigte, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, können ebenfalls die Meisterprüfung ablegen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie
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(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweist. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1999LGBl.Nr. 12/2015)
(1) Auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäftigte, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehören, können ebenfalls die Meisterprüfung ablegen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie
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(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z 1 nachweist. Für die Anrechnung von Ausbildungs- und Praxiszeiten aus anderen (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 14 Abs. 2 sinngemäß. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 64/1999LGBl.Nr. 12/2015)