§ 26 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
§ 26

Belichtung und Lüftung

(1) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.

(2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Ferner müssen die Fenster gefahrlos gereinigt und, wenn sie auch für die Lüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden könnenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(3) In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand soll der Hauptlichteinfall, bezogen auf die Blickrichtung der Schüler zur Tafelwand, von links erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(4) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat nach Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z.B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(5) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(6) Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
§ 26

Belichtung und Lüftung

(1) Sämtliche Schulräume, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, einschließlich der Gänge und Stiegen, müssen ausreichend belichtet sein.

(2) Die Fenster müssen so konstruiert sein, daß sie eine einwandfreie, möglichst rasche Lüftung ermöglichen, soferne nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Ferner müssen die Fenster gefahrlos gereinigt und, wenn sie auch für die Lüftung bestimmt sind, gefahrlos geöffnet werden könnenSBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

(3) In Unterrichtsräumen mit einer Tafelwand soll der Hauptlichteinfall, bezogen auf die Blickrichtung der Schüler zur Tafelwand, von links erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)

(4) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat nach Möglichkeit bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z.B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(5) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(6) Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.

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