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Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen
oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften anderer Bundesländer
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen
oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.