§ 1 Oö. BB 1995

Oö. Bezügegesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

I. ABSCHNITT

Aktivbezüge

§ 1

Bezüge

Entfallen (1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.)

(3) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.1998

I. ABSCHNITT

Aktivbezüge

§ 1

Bezüge

Entfallen (1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.

(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.)

(3) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 9 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 46 Abs. 2 L-VG).

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