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I. ABSCHNITT
Aktivbezüge
Bezüge
Entfallen (1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.)
I. ABSCHNITT
Aktivbezüge
Bezüge
Entfallen (1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung giltAnm: § 3 Abs. 3 LGBl. Nr. 8/1998des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß.)