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Amtszulage
(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90% des ihm nach § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgtOö. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages sowie des gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung gewählten Obmannes jedes Klubs erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50% der Amtszulage des Ersten Präsidenten beträgtBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den Präsidenten und den Klubobmännern von dem Monat an, in dem sie gewählt wurden.
Amtszulage
(1) Der Bezug des Ersten Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 90% des ihm nach § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges beträgtOö. Der Bezug des Zweiten und des Dritten Präsidenten des Landtages sowie des gemäß § 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung gewählten Obmannes jedes Klubs erhöht sich auf die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 50% der Amtszulage des Ersten Präsidenten beträgtBB 1995 seit 30.06.1998 weggefallen.
(2) Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den Präsidenten und den Klubobmännern von dem Monat an, in dem sie gewählt wurden.