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(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.
(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.
(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Der Vorsitzende einer Prüfungskommission kann jedoch mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anordnen, daß die PrüfungenSie können aber zur Gänze oder zum Teil auch an einer dafür geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Ausbildungsgebietes abzuhalten sindAusbildungsgebiets abgehalten werden, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.
(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzusuchen.
(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten. Der Vorsitzende einer Prüfungskommission kann jedoch mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anordnen, daß die PrüfungenSie können aber zur Gänze oder zum Teil auch an einer dafür geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehrbetrieben des betreffenden Ausbildungsgebietes abzuhalten sindAusbildungsgebiets abgehalten werden, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbetrieb hiefür zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 16/2013)