Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. G-GBG) Fundstelle seit 31.07.2021 weggefallen. mehr lesen...
§ 20Höhe des Karenzurlaubsgeldesfür die Dauer des verlängerten Anspruchs Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt jeweils ab jenem Zeitpunkt, zu dem nach den Bestimmungen des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der jeweilige Anspruch auf Karenzurlaubsgel... mehr lesen...
§ 19Ruhen des Anspruchs Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gemäß dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Landesgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002) mehr lesen...
§ 18Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeitnach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002geboren sind (1) Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 30. Juni 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, ist dieses Landesgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1.Die Voraussetzung gemäß ... mehr lesen...
§ 17Sonderbestimmungen für die Jahre 1998 und 1999 (1) Das nach § 3 Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 gebührende Karenzurlaubsgeld ist auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehalts eines Landesbeamten des Dienststandes der Allg... mehr lesen...
§ 16Übergangsbestimmungenzum Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996 Wurde das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, vor Inkrafttreten des Zweiten Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geboren, so sind § 4, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9... mehr lesen...
§ 15Inkrafttreten (1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 124/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, außer Kraft. (2) § 17 tritt rück... mehr lesen...
7. ABSCHNITTSCHLUSSBESTIMMUNGEN § 14Verweisungen (1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:-E... mehr lesen...
6. ABSCHNITTADOPTIV- UND PFLEGEELTERN § 13Adoptiv- und Pflegeeltern (1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind an Kindes Statt ... mehr lesen...
§ 12Sonstige Bestimmungen Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden. mehr lesen...
§ 11Höhe des Anspruchs (1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) (2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das S... mehr lesen...
5. ABSCHNITTSONDERKARENZURLAUBSGELD § 10Anspruchsberechtigte (1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, dass der Elternteil, der wegen der Betre... mehr lesen...
§ 9Anspruch in sonstigen Fällen (1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 Oö. MSchG eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder § 9 Oö. VKG oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, gebührt ihm, wenn die... mehr lesen...
4. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG § 8Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung (1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht. (2) Nimmt jeweils n... mehr lesen...
3. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER § 7Anspruch für Väter (1) Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich1.in einer Karenz nach den §§ 2 bis 6 und 11 des Oö. VKG befinden oder2.am Tag der Geburt des Kindes in einem der im § 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dien... mehr lesen...
§ 6Melde- und Nachweispflichten, Verjährung (1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nach... mehr lesen...
§ 5Beginn und Berechnung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlass der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzu... mehr lesen...
§ 4Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt. (2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vol... mehr lesen...
§ 3Höhe des Anspruchs (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgta)bei einer verheirateten Mutter monatlich 25% undb)bei einer alleinstehenden Mutter 37,5%des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005) (2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 li... mehr lesen...
2. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER § 2Anspruchsberechtigte (1) Eine Mutter hat gegenüber dem Land auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),1.solange sie sich in einer Karenz nach dem Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) befindet und2.ihr neugebore... mehr lesen...
1. ABSCHNITTGELTUNGSBEREICH § 1Geltungsbereich (1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenommen Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz... mehr lesen...
§ 1Geltungsbereich2. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR MÜTTER§ 2Anspruchsberechtigte§ 3Höhe des Anspruchs§ 4Dauer des Anspruchs auf Karenzurlaubsgeld§ 5Beginn und Berechnung des Anspruchs§ 6Melde- und Nachweispflichten, Verjährung3. ABSCHNITTKARENZURLAUBSGELD FÜR VÄTER§ 7Anspruch für V... mehr lesen...
§ 5Statistische Aufzeichnungen Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die durchgeführten Untersuchungen statistische Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:1.die untersuchten Personengruppen;2.die Zahl der untersuchten Personen;3.die Zahl der dabei aufgefun... mehr lesen...
§ 4Wiederholungsuntersuchung Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen. mehr lesen...
§ 3Untersuchungsarten (1) Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge auf G... mehr lesen...
§ 2Untersuchungsstellen Die Untersuchung ist von der nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. mehr lesen...
§ 1Festsetzung der Personengruppen (1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:1.Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I N... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)StF: LGBl. Nr. 80/1999 Änderung idF:LGBl. Nr. 63/2001LGBl. Nr. 73/2004LGBl. Nr. 99/2007LGBl. Nr. 18/2010Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund... mehr lesen...
Oö. Schulaufsichtsgesetz 1998 (Oö. SchAG 1998) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung (Oö. SA) Fundstelle seit 28.12.2017 weggefallen. mehr lesen...
V. ABSCHNITT § 17Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.(Anm: LGBl. Nr. 96/2002) (2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeitpunkt für Teile des Nation... mehr lesen...
§ 16Ab- und Überflugszonen (1) Das Überfliegen des Nationalparkgebietes mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Der Grenzverlauf dieser Überflugszone wird durch die Verbindung der geographischen Erhebungen Ramsauer Größt... mehr lesen...
§ 15Gemeinsame Bestimmungen (1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen ve... mehr lesen...
§ 14Ausweisung von unerschlossenen Gebieten Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten du... mehr lesen...
§ 13Ausweisung von Ruhegebieten Ruhegebiete sind großflächig zusammenhängende, im wesentlichen nicht durch menschliche Einwirkung ausgestaltete oder durch markierte Wege erschlossene Teile des Nationalparkgebietes. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf... mehr lesen...
§ 12Ausweisung von Wandergebieten Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind in... mehr lesen...
IV. ABSCHNITTBesucherlenkung § 11Allgemeine Maßnahmen Die Lenkung von Besuchern des Nationalparkgebietes soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:1.Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit Fahrrädern und zu Fuß soll motorisierte Individualverkehrs... mehr lesen...
§ 10Jagdliche Einrichtungen (1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nicht vorgesehen. (2) Folgende Gebäude sind für Zwecke des Wildtiermanagements instandzuhalten:JörglgrabenhütteSaigerinhütteSchaumberghütteZwielaufhütteSteffelalmhütteKogleralmhütt... mehr lesen...
§ 9Wildfütterung Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:1.Sengsengebirge Süd: Spannriegl2.Sengsengebirge Nord: Bodinggraben/Hillerboden3.Sengsengebirge Nord und Reichr... mehr lesen...
§ 8Schonzeiten (1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen. (2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wi... mehr lesen...
§ 7Abschußtätigkeit (1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht... mehr lesen...
III. ABSCHNITTWildstandsregulierung § 6Allgemeine Maßnahmen (1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:1.Der Ablauf der natürlichen Vorgänge soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.2.Autoch... mehr lesen...
§ 5Maßnahmen Bewahrungszone (1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch... mehr lesen...
§ 4Maßnahmen Naturzone (1) Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist das Erreichen einer minimalen, standortangepaßten Eigendynamik, die für eine selbständige Entwicklung der Natur sorgt. In diesem Sinn sollen alle im Einflußbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störunge... mehr lesen...
II. ABSCHNITTEntwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung § 3Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark (1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu ... mehr lesen...
§ 2Monitoring Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentie... mehr lesen...
I. ABSCHNITTAllgemeines § 1Grundsätze Die Managementpläne für die Sachbereiche Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung, Wildstandsregulierung und Besucherlenkung haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnen... mehr lesen...
§ 1Grundsätze§ 2MonitoringII. ABSCHNITTSachbereich: Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung§ 3Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark§ 4Maßnahmen Naturzone§ 5Maßnahmen BewahrungszoneIII. ABSCHNITTSachbereich: Wildstandsregulierung§ 6Allgemeine Maßnahmen§ 7Abschußtätigke... mehr lesen...
Anlage A Katastralgemeinde (KG) 49006 Innerbreitenau Grundstücke, zur Gänze im Nationalpark: 213/59 213/101 893/35 893/38 213/91 213/108 893/36 Grundstücke, teilweise im Nationalpark (sh. Anlage B): 213/1 213/69 213/94 893/47 213/56 213/80 ... mehr lesen...
§ 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung b... mehr lesen...
§ 1 (1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz werden zum "Nationalpark O.ö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt. (2) Das Nationalparkgebiet umfaßt ... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationa... mehr lesen...
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. September 1989 betreffend das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwaltes, LGBl. Nr. 60/1989, außer Kraft.... mehr lesen...
§ 6 (1) Die Bestellung zum O.ö. Umweltanwalt gilt jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(2) Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, so ist der O.ö. Um... mehr lesen...
§ 5 (1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Oö. Umweltanwaltes keine Parteistellung. (2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen auf Verlangen zurückzugeben; zugleich ist ... mehr lesen...
§ 4 (1) Spätestens eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 1 Abs. 3) hat die Landesregierung alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen dem Umweltbeirat zu übermitteln und ihn einzuladen, binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, zu den Bewerbungen Stellung zu ne... mehr lesen...
§ 3 Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sic... mehr lesen...
§ 2 Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:1.Persönliche Voraussetzungen:a)österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;b)gesundheitliche Eignung für die Erfüllung de... mehr lesen...
§ 1 (1) Die Funktion des Leiters der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt) ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Abberufung des Umweltanwaltes oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung je... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997 betreffend das Verfahren zur Bestellung des Oö. UmweltanwaltesStF: LGBl. Nr. 94/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 77/2009Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84, in der Fassu... mehr lesen...
§ 1 Die Pflegegebühr für Begleitpersonen gemäß § 27 Abs. 7 Oö. Krankenanstaltengesetz beträgt in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse 5,10 Euro pro Pflegetag.(Anm: LGBl. Nr. 143/2001) mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Pflegegebühren für Begleitpersonen in Krankenanstalten (Oö. Begleitpersonen-Pflegegebührenverordnung 1997)StF: LGBl. Nr. 66/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 143/2001Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 33 Abs. 4 des O... mehr lesen...
§ 13Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrwahlordnung, LGBl. Nr. 32/1953, außer Kraft.(2) Wahljahr für die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 ist erstma... mehr lesen...
§ 12Kosten Die Kosten der Wahl trägt nach Maßgabe des Gesetzes in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 die Feuerwehr, in allen anderen Fällen der O.ö. Landes-Feuerwehrverband. mehr lesen...
§ 11Einsprüche (1) Einsprüche Wahlberechtigter gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl sind binnen drei Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter schriftlich an den Wahlausschuß zu richten.(2) Die Standortgemeinde kann die Wahl der Mitgl... mehr lesen...
§ 10Niederschrift (1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:a)die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl,b)den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters),c)die... mehr lesen...
§ 9Ermittlung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuß stellt festa)die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,b)die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,c)die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,d)die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,e)die Gesamtsumme der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen... mehr lesen...
§ 8Wahlakt (1) Die Wahl hat, getrennt für jedes zu wählende Organ, geheim mit Stimmzetteln zu erfolgen. Hiefür sind den Wahlberechtigten Stimmzettel aus weißem Papier, die nicht größer als 15 x 11 cm und nicht kleiner als 7 x 5 cm sind, zu übergeben.(2) Die Stimmzettel können unbeschrieben sein; ... mehr lesen...
§ 7Wahlvorschlag (1) Der Wahlausschuß erstattet für jedes zu wählende Organ den Wahlvorschlag, der die Namen entweder einer oder mehrerer wählbarer Personen enthalten kann. (2) Anregungen für den Wahlvorschlag können von jedem Wahlberechtigten schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der Wechselre... mehr lesen...
§ 6Wahlversammlung (1) Gewählt wird in der Wahlversammlung. Die Wahlausschreibung gilt als Einladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist öffentlich. Die Wahlversammlung wird vom Wahlleiter geleitet. (2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigt... mehr lesen...
§ 5Wählerverzeichnis (1) Für die Wahl ist vom Wahlausschuß ein Wählerverzeichnis anzulegen, in das die Wahlberechtigten einzutragen sind. Das Wählerverzeichnis hat folgende Eintragungen zu enthalten: fortlaufende Nummer, Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten. (2) Jedem Wa... mehr lesen...
§ 4Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind für Wahlen nach-§ 1 Abs. 1 Z. 1 die aktiven Feuerwehrmitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve der öffentlichen Feuerwehren;-§ 1 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;-§ 1 Abs. 1 Z. 3 die Feuerwehrkommandanten der Beru... mehr lesen...
§ 3Wahlausschuß (1) Vor der Wahl ist von der Wahlbehörde ein Wahlausschuß zu bilden. (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Im Falle kurzfristiger Verhinderung bestimmt der Wahlleiter seinen Vertreter aus dem Kreise der Beisitzer. (3) Wahlleiter ist bei de... mehr lesen...
§ 2Wahlausschreibung (1) Wahlen nach § 1 sind von der Wahlbehörde auszuschreiben. Die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 zum Feuerwehrkommando sind bis zum 30. April eines jeden Wahljahres durchzuführen; die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z. 8 sind bis zum 31. Jänner des Wahljahres, die Wahlen nach § 1 Abs. 1 Z... mehr lesen...
§ 1Anwendungsbereich und Wahlbehörden (1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl1.der zu wählenden Mitglieder des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehren, und zwar Feuerwehrkommandant, Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, Schriftführer und Kassenführer (§ 23 Abs. 1 O.ö. Feuerwehrgesetz);2.von vi... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. März 1997 über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen bei den Feuerwehren im Land Oberösterreich (Oö. Feuerwehrwahlordnung)StF: LGBl. Nr. 43/1997 Änderung idF:LGBl. Nr. 136/2002Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 23 Abs. ... mehr lesen...