§ 18 Oö. SBEV 1994 (weggefallen)

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.
§ 18 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 15.04.2024

In Kraft vom 17.06.1999 bis 15.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 52/1999)Die Hauptgänge müssen mindestens 2,50 m breit sein. Sind Klassenzimmer an beiden Seiten des Ganges angeordnet, so hat dieser eine Breite von mindestens 3 m aufzuweisen. Bei der architektonischen Gestaltung ist der Aspekt einer vielfältigen pädagogischen Nutzung zu beachten. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 1999,)
  2. (2)Absatz 2Hauptstiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein.
§ 18 Oö. SBEV 1994 seit 15.04.2024 weggefallen.

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