§ 6a Oö. TAG 1991 (weggefallen)

Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Interessentenbeitragsstelle (§ 27 § 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990) hat mitzuwirken, dass die Tourismusabgabe nicht zu Unrecht verkürzt wirdTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind ihre Organe berechtigt, gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften bei den Unterkunftsbetrieben Nachschau zu halten sowie alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Einen Auftrag zur Nachschau bzw. zur Prüfung kann die Tourismusgemeinde oder die Interessentenbeitragsstelle erteilen. Die Prüforgane sind als Organe der jeweiligen Tourismusgemeinde tätig.

(2) Die Prüfungen sind regional so aufzuteilen, dass in allen Tourismusgemeinden regelmäßig wiederkehrend Prüfungen stattfinden. Von der Durchführung einer Prüfung ist die jeweilige Tourismusgemeinde zumindest zwei Wochen vorher zu informieren. Diese hat der Interessentenbeitragsstelle alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Tourismusgemeinde ist vom Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht, Niederschrift) zu verständigen.

(3) Die Tourismusgemeinden haben der Interessentenbeitragsstelle für die Prüfungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 1,7% der jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträge bis zum 15. des Folgemonats zu überweisen (Prüfpauschale).

(4) Die Tourismusverbände haben an die Interessentenbeitragsstelle aus Anlass einer in ihrem Gebiet durchgeführten Prüfung einen Gebührentagessatz zu entrichten (Prüfgebühr). Die Landesregierung hat durch Verordnung den Gebührentagessatz für die Prüfgebühr in einer solchen Höhe festzulegen, dass gemeinsam mit der Prüfpauschale gemäß Abs. 3 eine Abdeckung der der Interessentenbeitragsstelle insgesamt erwachsenden Prüfungskosten erwartet werden kann. Nach Durchführung einer Prüfung hat die Interessentenbeitragsstelle die zu entrichtende Prüfgebühr dem jeweiligen Tourismusverband bekannt zu geben; sie ist innerhalb eines Monats der Interessentenbeitragsstelle zu überweisen. Diese Gebühr darf die Höhe der sich auf Grund der abgerechneten Prüfungen ergebenden Nachforderungen nicht übersteigen. Im Zweifelsfall kann die Interessentenbeitragsstelle oder ein betroffener Tourismusverband die Feststellung der Höhe eines geschuldeten Betrags durch die Landesregierung beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2009)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Interessentenbeitragsstelle (§ 27 § 6a Oö. Tourismus-Gesetz 1990) hat mitzuwirken, dass die Tourismusabgabe nicht zu Unrecht verkürzt wirdTAG 1991 seit 31.01.2018 weggefallen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind ihre Organe berechtigt, gemäß den abgabenrechtlichen Vorschriften bei den Unterkunftsbetrieben Nachschau zu halten sowie alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen. Einen Auftrag zur Nachschau bzw. zur Prüfung kann die Tourismusgemeinde oder die Interessentenbeitragsstelle erteilen. Die Prüforgane sind als Organe der jeweiligen Tourismusgemeinde tätig.

(2) Die Prüfungen sind regional so aufzuteilen, dass in allen Tourismusgemeinden regelmäßig wiederkehrend Prüfungen stattfinden. Von der Durchführung einer Prüfung ist die jeweilige Tourismusgemeinde zumindest zwei Wochen vorher zu informieren. Diese hat der Interessentenbeitragsstelle alle für die Erhebung der Tourismusabgabe bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Tourismusgemeinde ist vom Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht, Niederschrift) zu verständigen.

(3) Die Tourismusgemeinden haben der Interessentenbeitragsstelle für die Prüfungstätigkeit eine Pauschale in Höhe von 1,7% der jeweils bis zum Monatsletzten eingegangenen Abgabenerträge bis zum 15. des Folgemonats zu überweisen (Prüfpauschale).

(4) Die Tourismusverbände haben an die Interessentenbeitragsstelle aus Anlass einer in ihrem Gebiet durchgeführten Prüfung einen Gebührentagessatz zu entrichten (Prüfgebühr). Die Landesregierung hat durch Verordnung den Gebührentagessatz für die Prüfgebühr in einer solchen Höhe festzulegen, dass gemeinsam mit der Prüfpauschale gemäß Abs. 3 eine Abdeckung der der Interessentenbeitragsstelle insgesamt erwachsenden Prüfungskosten erwartet werden kann. Nach Durchführung einer Prüfung hat die Interessentenbeitragsstelle die zu entrichtende Prüfgebühr dem jeweiligen Tourismusverband bekannt zu geben; sie ist innerhalb eines Monats der Interessentenbeitragsstelle zu überweisen. Diese Gebühr darf die Höhe der sich auf Grund der abgerechneten Prüfungen ergebenden Nachforderungen nicht übersteigen. Im Zweifelsfall kann die Interessentenbeitragsstelle oder ein betroffener Tourismusverband die Feststellung der Höhe eines geschuldeten Betrags durch die Landesregierung beantragen. (Anm: LGBl.Nr. 117/2012)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2009)

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